Satzung des WSV 1911

§ 1.Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen "Wismarer Segler - Verein 1911" (abgekürzt WSV 11).
  2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung erhält der Wismarer Segler - Verein1911 den Zusatz e.V.
  3. Der Verein hat seinen Sitz in Wismar.
  4. Der Verein führt den roten Stander mit zum Liek offenem weißen Dreieck des Wismarer Segler - Vereins von 1911 und will dessen Tradition fortsetzen.

§ 2. Aufgaben
Der Segler - Verein betreibt und fördert den Segel- und Wassersport als Regatta- und Fahrtensegeln. Er bildet Kinder und Jugendliche im Segelsport aus. Er fördert die Kameradschaft auf See, den Gemeinschaftssinn und das Verantwortungsgefühl durch Gewässerschutz und durch Rücksicht auf die Tier und Pflanzenwelt.
Der Verein ist unpolitisch. Er lehnt alle Bindungen politischer konfessioneller und rassistischer Art ab.

§ 3. Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2.1. Die Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
2.2. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr.26a EStG ausgeübt werden.

2.3. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs.2 trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.

3. Im Falle einer Vereinsauflösung soll das übertragene Restvermögen an einesteuerbegünstigte Körperschaft der Stadt Wismar fallen,die dieses für sportliche Zwecke verwendet. Als konkreter Empfänger wird die"Bürgerstiftung HWI“ benannt.

4. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4. Mitgliedschaft
Mitglieder können volljährige Bürgerinnen und Bürger werden. Minderjährige Personen können mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters zugelassen werden.
Juristische Personen können Mitglied werden.

§ 5. Arten der Mitgliedschaft
a) ordentliches Mitglied mit Boot
b) ordentliches Mitglied ohne Boot
c) jugendliche Mitglieder
d) fördernde Mitglieder
e) Ehrenmitglieder
f) außerordentliche Mitglieder

zu a,b) ordentliche Mitglieder sind stimmberechtigt
zu c) jugendliche Mitglieder sind solche unter 18 Jahren oder solche, die sich noch in der Ausbildung befinden, und das 27. Lebensjahr nicht vollendet haben.
Mitglieder unter 18 Jahren sind nicht stimmberechtigt.
zu d) Förderndes Mitglied kann werden, wer sich dem Verein verbunden fühlt und dessen Arbeit unterstützen will. Fördernde Mitglieder besitzen nicht die vollen Mitgliederrechte. Sie dürfen an allen Mitgliederversammlungen teilnehmen, sind jedoch nicht stimmberechtigt und ihnen kann auch kein Standerschein ausgestellt werden. Fördernde Mitglieder können auch Firmen und juristische Personen aller Art werden.
Zu e) Auf Vorschlag eines Vereinsmitgliedes entscheidet der Vorstand, die Ausschuß- vorsitzenden und die Obleute mit einer 2/3 Mehrheit über die Aufnahme einer Person als „Ehrenmitglied auf Lebenszeit“,
 

  1. wenn hohe Verdienste um die Entwicklung des Segelsportes und / oder des Segel-vereins vorliegen,
  2. wenn langjährig und verdienstvoll im Segler - Verein tätige Mitglieder höheren Lebensalters durch eine Ehrenmitgliedschaft ausgezeichnet werden sollen.

Ehrenmitglieder unterliegen keiner Beitragspflicht und keiner Verpflichtung zu Arbeitsdiensten. Ehrenmitglieder haben Stimmrecht. Ehrenmitgliedern stehen alle Einrichtungen des Segler - Vereines zur Nutzung in gleichen Maße zur Verfügung wie den anderen Mitgliedsarten. Die Ehrenmitgliedsschaft gilt auf Lebenszeit.
zu f) Die außerordentliche Mitgliedschaft wird vom Vorstand solchen Personen angetragen, die der Segler - Verein unter seine Mitglieder zählen möchte, ohne daß eine reguläre Mitgliedschaft in Betracht kommt.

§.6 Erwerb der Mitgliedschaft
Aufnahmeanträge sind dem Vorstand des Vereins auf den vorgeschriebenen Antragsformularen einzureichen. Der Vorstand im Sinne des § 14 der Satzung entscheidet über die Aufnahme mit einfacher Stimmenmehrheit.
Der Beschluß ist unanfechtbar. Neuaufnahmen sind den Mitgliedern zur Kenntnis zu geben. Für Kinder und Jugendliche gilt eine Probezeit von 6 Monaten nach ihrer Aufnahme, bevor sie endgültig als Mitglied des Segler - Vereins registriert werden.

§ 7. Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Tod
b) Austritt
c) Ausschluß

zu b ) Der Austritt aus dem Segler - Verein kann nur durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand zum Jahresende erfolgen .
Der Austritt ist nur dann rechtskräftig, wenn alle finanziellen und materiellen Verpflichtungen des Mitgliedes gegenüber dem Verein erfüllt sind.
Zu c) Der Ausschluß eines Mitgliedes kann erfolgen:

  1. durch Beschluß des Vorstandes, wenn das Mitglied trotz schriftlicher Mahnung länger als 6 Monate mit dem Beitrag der sonstigen geldlichen Verpflichtungen im Rückstand ist.
  2. Durch den Beschluß des Ehrenrates nach Anhörung des Betreffenden, wenn er das Ansehen des Segler - Vereins in gröblicher Weise durch sein Verhaltenherabgesetzt oder sich gegen die Disziplin oder allgemeingültige Yacht-und Sportbootgebräuche schuldig gemacht hat.
  3. Die fördernde Mitgliedschaft kann außer von dem Mitglied auch vom Vorstand zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden.
    Die Kündigung muß dem Mitglied vor Ablauf des Kalenderjahres in schriftlicher Form zugehen.

Dem Ausgeschlossenen ist der mit der Begründung versehende Beschluß mit Einschreibebrief zuzustellen.Der Beschluß ist sofort wirksam.
Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft gehen alle Rechte und Ansprüche an den Segler - Verein verloren. Mitgliedsausweisesind an den Vorstand zurückzugeben. Stander und Ehrennadel dürfen nicht mehr geführt bzw. getragen werden. Das im Segler -Verein eventuell vorhandene Boot des ausgeschlossenen Mitglieds sowie anderes bewegliches Eigentum ist innerhalb von 4 Wochen aus dem Hafen zu entfernen.

§ 8. Pflichten und Rechte der Mitglieder
Das Eigentum des Segler - Vereins,vertraglich angemietete Geräte und Gelände sowie das der Angehörigen, unterstehen der Obhut aller Mitglieder.
Für schuldhaft verursachte Schäden ist Ersatz zu leisten. Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Vereinsinteressen in jeder Hinsicht wahrzunehmen und zu fördern. Über Abteilungs- und persönliche Angelegenheiten der Mitglieder soll Verschwiegenheit bewahrt werden.
Alle Mitgliedersind verpflichtet, die Vereinssatzung, sowie ordnungsgemäße Beschlüsse zu befolgen und den in Ausübung ehrenamtlichen Tätigkeit erlassenen Anordnungen
der vom Vorstand Beauftragten Folge zu leisten.
Die Lagerung der Boote ist in einer Bootslagerordnung festgelegt.
Für erforderliche Arbeiten im Rahmen des Arbeitsplanes wird durch den Vorstand der Arbeitsdienst festgelegt.
Die Teilnahme am Arbeitsdienst ist in der Hafenordnung geregelt.
In besonderen Fällen, kann der Vorstand für sämtliche Mitglieder Arbeitsdienst anordnen.
Die Fahrzeuge des Segler - Vereins und seiner Mitglieder müssen in die Vereinsyachtliste eingetragen sein. Die Eigner dieser Fahrzeuge erhalten dann den Standerschein und haben das Recht, den Vereinsstander zu führen.Er ist in einem ordentlichen Zustand zu halten. Alle Fahrzeuge, die unter dem Stander des Vereins fahren haben die gesetzlichen Bestimmungen der Reviere sowie die allgemeinen Yachtgebräuche nach den Richtlinien des DSV zu beachten.
Die Bootseigner sind verpflichtet eine ausreichende Haftpflichtversicherung abzuschließen.

§ 9. Kinder und Jugendabteilung
Der Verein unterhält eine Kinder- und Jugendabteilung. Diese gibt sich eine gesonderte Ordnung.
§ 10. Organe des Vereins
Die Organe des Segler - Vereins sind:
a) ordentliche Mitgliederversammlung
b) Mitgliederversammlung
c) Vorstand

§ 11.Ordentliche Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlungfindet bis zum 31.03. eines Jahres statt.
Die Mitglieder sind 14 Tage vorher, es gilt der Poststempel, unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen. Regelmäßige Beratung und Beschlußfassung in der Mitgliederversammlung sind die Entgegennahme des Jahres/ und Kassenberichtes durch den Vorstand, die Entlastung des Vorstandes, die Vollziehung der Wahlen, der Haushaltsplan und das Jahresprogramm.
Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der Anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, wenn über den Gegenstand der Beschlußfassung der Satzung nichts anderes bestimmt.
Besondere Anträge zur Tagesordnung für die ordentliche Mitgliederversammlung sind dem Vorstand bis zum 20.02. eines jeden Jahres schriftlich einzureichen.
Beschlüsse über Satzungsänderungen können ohne vorherige Bekanntmachung der Anträge in der Tagesordnung nicht gefaßt werden.
Dringlichkeitsanträge können in der Mitgliederversammlung gestellt, beraten und abgestimmt werden, wenn sie zuvor von der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dazu erklärt wurden und der Vorstand ihrer Behandlung nicht widerspricht. Satzungsänderungen und Wahlen können nicht Inhalt eines Dringlichkeitsantrages sein.
Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 25 stimmberechtigte Mitglieder ( außer Vorstandsmitglieder) anwesend sind. Bei Beschlußunfähigkeit ist eine neue Versammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Teilnehmer zahl beschlußfähig ist, wenn hierauf in der Einladung hingewiesen wird.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann von Vorstand einberufen werden, sie ist außerdem innerhalb eines Monats einzuberufen, wenn mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe die Einberufung verlangt. Die Einberufung erfolgt wie bei der ordentlichen Mitgliederversammlung.
Die Auflösung des Segler - Vereins kann nur von einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, die ausschließlich zu diesem Zweck einberufen worden ist.
Der Beschluß bedarf einer ¾ Mehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder. Über die Verwendung des Vereinsvermögens entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 12. Mitgliederversammlung

  1. Eine Mitgliederversammlung findet auf Einberufung des Vorstandes statt.
  2. Nur Versammlungen, die ordnungsgemäß nach den Bestimmungen des § 11. Einberufen werden, sind beschlußfähig.
  3. Die Mitgliederversammlung beschließt nach den Bestimmungen der ordentlichenMitgliederversammlung.

§ 13. Vorstand
Der Vorstand leitet den Segler-Verein. Er setzt sich zusammen aus :

  • 1.Vorsitzender
  • 2.Vorsitzender
  • Finanzwart
  • Zeugwart
  • Schriftwart

Im Rechtsverkehr wird der Verein durch den Vorstand vertreten. Der Vorstand wird vertreten durch den 1. Vorsitzenden und ein weiteres Mitglied des Vorstandes.
Bei Abwesenheit des 1. Vorsitzenden erfolgt die Vertretung durch 2 Vorstandsmitglieder des Vereins.
Über den Beitritt oder den Austritt des Verein als juristische Person zu anderen Vereinen, Organisationen ect.entscheidet der Vorstand, die Ausschußvorsitzenden und
Obleute mit einer 2/3 Mehrheit. Der Verein ist Mitglied in den sportartspezifischen Verbänden.

§ 14. Wahl des Vorstandes
Die Vorstandsmitglieder werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung 2000 gewählt:

  • 2. Vorsitzender für 1 Jahr (bis 2001)
  • Schriftwart und Zeugwart für 2 Jahre (bis 2002)
  • 1.Vorsitzender und Finanzwart für 3 Jahre (bis 2003)

In jedem folgenden Jahr werden die Vorstandsmitglieder in gleicher Reihenfolge für die Dauer von 3 Jahren gewählt.
Eine Wiederwahl ist zulässig. Stehen für die Funktionen mehrere Kandidaten zur Wahl, so kann auf Antrag diese Wahl auch geheim durchgeführt werden. Scheiden Vorstandsmitglieder vorzeitig aus ihrem Amt aus, muß der Vorstand ein geeignetes Mitglied für den Rest der Amtszeit kooptieren.
Bewerbungen zur Kandidatur für ein Amt sind dem Vorstand bis zum 20.02. eines jeden Jahres schriftlich einzureichen.
Der von der Jugendversammlung gewählte Jugendwart ist von der ordentlichen Mitgliederversammlung zu bestätigen.

§ 15. Wahl der Ausschüsse und Obleute
Die Ausschüsse bestehen aus höchstens 4 Mitgliedern. Die Ausschußvorsitzenden und die Obleute werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt.

§ 16. Ehrenrat
Der Ehrenrat besteht aus 3 Mitgliedern. Diese 3 Mitglieder werden in der ordentlichen Mitgliederversammlung auf 3 Jahre durch einfache Mehrheit gewählt. Danach erfolgt
durch jährliche Neuwahl der regelmäßige Wechsel der Ehrenratsbesetzung.

§ 17. Protokollführung
Über die Beschlüsse der Versammlungen oder Sitzungen der Organe des Vereins sind Niederschriften zu fertigen, die in der nächsten Versammlung zu verlesen und vom ersten Vorsitzenden oder Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen sind. Einwendungen gegen die Protokollformulierungen werden im nächsten Protokoll festgehalten.
§ 18. Beiträge und Gebühren der Mitglieder
Zur Durchführung seiner Aufgaben erhebt der Segler - Verein Aufnahmegebühren, Jahresbeiträge, Umlagen, Liegeplatzgelder für Mitglieder und Gäste, Gebühren und Entgelte für nicht geleisteten Arbeitsdienst. Näheres regelt die Beitragsordnung.
Sie ist nicht Bestandteil dieser Satzung.
Die Höhe der jeweiligen Jahresbeiträge, Umlagen, Liegeplatzgelder und Entgelte werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen.
Die Zahlungen sind mit Zugang der Vereinsrechnung fällig. In besonderen Fällen
kann der Vorstand Stundung oder Erlaß gewähren.
Gebühren
Für die Benutzung vom Verein unterhaltenden Anlagen und Einrichtungen können von Mitgliedern und Nichtmitgliedern Gebühren erhoben werden. Die Höhe der Gebühren wird vom Vorstand festgesetzt.
Ermäßigung und Erlaß
Der Vorstand ist berechtigt, auf schriftlichen Antrag, einzelnen Mitgliedern und Gruppen von Mitgliedern die Eintrittsgelder, Beiträge und Gebühren zu ermäßigen und in Ausnahmefällen zu erlassen, wenn wirtschaftliche oder andere Umstände dies rechtfertigen und erfordern.

§ 19. Haushaltsplan
Für jedes Geschäftsjahr ist vom Vorstand ein ordentlicher Haushaltsplan aufzustellen.
Die Ausgaben dürfen die Einnahmen nicht übersteigen.

§ 20. Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 21. Kassenprüfung
Unmittelbar nach Beendigung des Geschäftsjahres hat die Prüfung der Wirtschaft- und Kassenführung zu erfolgen.
Zur Prüfung werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung 2 Revisoren gewählt. Ein Revisor scheidet alljährlich aus.
Der Vorstand hat für das vergangene Geschäftsjahr den Kassen- und Jahresabschluß aufzustellen und der ordentlichen Mitgliederversammlung vorzulegen. Auf Antrag erteilt die Versammlung dem Schatzmeister Entlastung.
Zusätzlich können der Vorstand und die Mitgliederversammlung jederzeit eine Kassenprüfung durch einen Revisor beschließen.

§ 22. Ordnung
Zur Durchführung der Satzung gibt sich der Segler - Verein eine Beitragsordnung, eine Hafenordnung, eine Bootslagerordnung, eine Bootsordnung vereinseigener Fahrzeuge, eine Segelordnung für die Jugendgruppe und eine Ehrenratsordnung.
Die Ordnungen werden vom Vorstand, den Ausschußvorsitzenden und den Obleuten mit einer 2/3 Mehrheit beschlossen.

§ 23. Haftung
Die Benutzung der Vereinsanlagen geschieht auf eigen Gefahr. Für Schäden oder Unfälle haftet der Verein nur im Rahmen bestehender Versicherungen.

§ 24. Satzungsänderungen
Änderungen der Satzung können nur auf einer ordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Satzungsänderung muß in der Einladung zur Mitgliederversammlung angekündigt sein.
Für den Beschluß ist eine 2/3 Mehrheit erforderlich.

In Kraft treten dieser Satzung
Die vorliegende Fassung wurde auf der ordentlichen Mitgliederversammlung
am 05.06.1998 beschlossen und in Kraft gesetzt.
Satzungsänderungen

§ 14.Wahl des Vorstandes
am 26.03.00 wurde Wahlzeit von 2 auf 3 Jahre beschlossen
§ 3.Abs.3 Vereinsauflösung am 08.03.2009
§ 3 Abs.2.1.;2.2.;2.3. Ehrenamtspauschale am 08.03.2009
§ 13.Vorstand + § 14.Wahl des Vorstandes am 22.03.2019
Entfall der Position Hafenwart